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VVGE 2009/10 Nr. 36

Obwalden · 2009-12-23 · Deutsch OW
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VVGE 2009/10 Nr. 36, S. 180: Art. 37 Abs. 4 ATSG Ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, ist dem Versicherten im Einwendungsverfahren vor der IV-Stelle ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Entscheid des Verwaltungsgeric

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VVGE 2009/10 Nr. 36, S. 180: Art. 37 Abs. 4 ATSG Ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, ist dem Versicherten im Einwendungsverfahren vor der IV-Stelle ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2009. Aus den Erwägungen: 2.a) Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So­zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Der Anspruch auf unentgeltliche Vertretung kann dabei im gesamten Verwaltungsverfahren bestehen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2009, N. 20 zu Art. 37 ATSG). Im Grundsatz ist über ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands umgehend zu entscheiden; der Entscheid ergeht - grundsätzlich vor demjenigen über die Hauptsache - in Form eines Zwischenentscheids (Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, 162; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, 481, mit Hinweisen). Dies gilt auch für Begehren um Bestellung eines Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren (vgl. Kieser, Verwaltungsverfahren, a.a.O., 162). ...

3. Als Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbei­ständung im Verwaltungsverfahren gelten analog zu den entsprechenden Kriterien im Gerichtsverfahren die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. BGE 132 V 200, Erw. 4.1). Art. 37 Abs. 4 ATSG verwendet allerdings eine Formulierung, welche nur teilweise der in Art. 61 Bst. f ATSG verwendeten entspricht. Anstelle des Begriffs des "Rechtfertigens" wird derjenige des "Erforderns" verwendet, was auf einen bewussten gesetzgeberischen Entscheid zurückgeht (BBl 1999, 4595). Damit wurde die Rechtsprechung aufgenommen, welche eine strenge Prüfung der massgebenden Voraussetzungen verlangt, wenn die unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren geprüft wird. Den höheren Anforderungen im Verwaltungsverfahren ist insoweit Rechnung zu tragen, als im konkreten Fall die Erforderlichkeit der Vertretung eingehend zu prüfen ist (vgl. Kieser, ATSG-Kom­mentar, a.a.O., N. 22 und 23 zu Art. 37 ATSG, mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 746/2006 vom 8. November 2006, Erw. 3). Die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich somit nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwie­rige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200, Erw. 4.1; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 764/2006 vom 8. November 2006, Erw. 3.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2009 vom 18. September 2009, Erw. 1, je mit Hinweisen). 4.a) Die IV-Stelle hat die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren verneint, weil sich keine besonders schwierigen Fragen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht stellen würden. Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten uR 08/035 vom 7. Mai 2009). Auch erscheint das vorliegende Verfahren nicht von vornherein aussichtslos. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Voraussetzung der Erforderlichkeit eines Rechtsbeistandes für das Verfahren vor der IV-Stelle zu bejahen ist. Massgebend ist dabei auch die Frage, ob die Vertretung durch einen Sozialarbeiter oder durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen in Frage kommt (vgl. BGE 132 V 200). b)aa) Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zu­rechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich allein gestellt nicht gewachsen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009, Erw. 4.2; BGE 125 V 32, Erw. 4b). Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 812/2005 vom 24. Januar 2006, Erw. 4.1, mit Hinweisen). bb) Wie die IV-Stelle richtig ausführt, vermögen allein die Sprachschwierigkeiten und die fehlenden Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren, respektive einen "Ausnahmefall" im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen (vgl. Erw. 3). Zu berücksichtigen gilt es aber, dass sich im Einwendungsverfahren sowohl rechtlich als auch medizinisch schwierige Fragen stellten. Umstritten war der Umfang des Gesundheitsschadens mit seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der Rentenrevision der IV-Stelle vom 6. Juni 2006 hat die IV-Stel­le diverse Arztberichte eingeholt und den Beschwerdeführer von Dr.med. S. rheumatologisch begutachten lassen. Was das achtseitige Gutachten von Dr.med. S. vom 11. September 2007 anbelangt, auf welches sich die IV-Stelle in ihrem Vorbescheid vom 9. November 2007 und in ihrer Verfügung vom 26. Mai 2008 schliesslich abgestützt hat, war es für den Beschwerdeführer nicht einfach, die entscheidrelevanten Punkte zu erkennen und nachzuvollziehen. Vorliegend ist zudem eine erhebliche Tragweite der Sache nicht von der Hand zu weisen, da die Einstellung einer ganzen Invalidenrente und damit eine finanzielle Leistung von grosser Bedeutung, streitig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2007 vom 28. April 2008, Erw. 8.3.2, mit Hinweisen). Eine zu berücksichtigende Besonderheit besteht zudem im Verfahrensgang. Der Beschwerdeführer meldete sich bereits am 17. Oktober 1997 das erste Mal zum Bezug von IV-Leistungen (Berufsberatung, Umschulung) an. Mit der dritten IV-Anmeldung am 28. April 2000 wurde ihm mit Verfügung vom 3. Juli 2001 ab Juli 2000 eine ganze Rente zugesprochen. Mit Rentenrevision vom 3. April 2003 wurde ihm die IV-Rente belassen. Mit erneuter Rentenrevision teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer schliesslich mit Vorbescheid vom 9. November 2007 mit, dass die Rente eingestellt werden würde. Führt man sich die Vielzahl der Verfahren mit zum Teil völlig anderem Ausgang vor Augen, so ist verständlich, dass es für den Beschwerdeführer als juristischen Laien schwierig war, die Übersicht zu wahren. Weiter ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer wegen der psychischen Problematik Mühe hatte, sich im Verfahren zurechtzufinden. Nicht gefolgt werden kann unter diesen Umständen dem Argument der IV-Stelle, dem Versicherten wäre es zumutbar gewesen, die Hilfe des Sozialamts in Anspruch zu nehmen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vom Sozialdienst Sarnen zwar wirtschaftlich unterstützt wird, eine Verbeiständung des Versicherten im IV-Ver­fahren nahm der Sozialdienst aber offenbar nicht wahr (vgl. dazu auch Eidgenössisches Versicherungsgericht I 710/2005 vom 13. Juli 2007, Erw. 7.3). Insgesamt erscheint eine anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers als notwendig und damit gerechtfertigt.

c) Soweit sich die IV-Stelle darauf abstützt, das Gesuch sei erst mit dem Einwand gestellt worden, was darauf hinweise, dass dem Beschwerdeführer zuzumuten sei auch für das Einwendungsverfahren die Hilfe des Sozialdienstes in Anspruch zu nehmen, so gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst durch den Vorbescheid vom 9. November 2007 Kenntnis von der beabsichtigten Renteneinstellung erlangte und deshalb bis dahin auch keine Veranlassung bestand, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen. Im Übrigen hat der Zeitpunkt der Gesuchstellung keine ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung der Kriterien (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, N. 110 zu Art. 61 ATSG).

d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich ausnahmsweise rechtfertigt, dem Beschwerdeführer auch im Einwendungsverfahren vor der IV-Stelle einen juristisch fachkundigen Rechtsvertreter beizugeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2008 vom 22. August 2008, Erw. 5.3 f.). Entsprechend ist dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt J. als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die IV-Stelle ist anzuweisen, Rechtsanwalt J. für das Einwendungsverfahren angemessen zu entschädigen. de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer iv-stelle verfahren frage entscheid rechtsanwalt eidgenössisches versicherungsgericht bundesgericht erforderlichkeit gesuchsteller umstände versicherter iv prozessvertretung unentgeltliche rechtspflege Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ATSG: - ATSG: Art.37 Art.61 Bundesblatt 1999/4595 Weitere Urteile BGer 8C_74/2008 9C_315/2009 8C_463/2007 9C_991/2008 Leitentscheide BGE 125-V-32 132-V-200 VVGE 2009/10 Nr. 36